Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert.
Nach § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus.
In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert.
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Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
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Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung europaweit bedeutsamer oder im Mitgliedstaat bedrohter Vogelarten und deren Lebensräume wichtig sind.
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Nationalparke sind nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz "rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen".
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Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind.
Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien. Die verordneten Grenzen der FFH-Gebiete sind im Daten-und Kartendienst in der Kategorie "FFH-Gebiete" abzurufen.
Im verwaltungsinternen Auswertesystem sind ergänzend die Abgrenzungen, die von der EU bestätigt wurden, abzurufen (Kategorie "FFH-Gebiete (von EU festgelegt)")
Weitere Grundlage für die Sicherung der FFH-Gebiete sind Managementpläne. Im Rahmen dieser behördenverbindlichen Fachpläne werden u.a. die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) erfasst und bewertet und konkrete Ziele und Maßnahmen für ihre Pflege und Entwicklung festgelegt.
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Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen.
Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt.
In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen.
Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen.
Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt.
In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen.
Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die 10.000 Hektar große Nationalparkfläche ist wiederum in drei unterschiedlich stark geschützte Zonen aufgeteilt: Kernzone, Entwicklungszone und Managementzone. Diese Aufteilung geschah unter Einbindung der Bevölkerung im Zuge eines groß angelegten Beteiligungsverfahrens. 147 Anregungen von Besucher*innen, Gemeinden und in einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Online-Forum wurden im Vorfeld diskutiert und teilweise umgesetzt. Kernzone
In den Waldgebieten der Kernzone, zu der die Bereiche Plättig, Hoher Ochsenkopf/Nägeliskopf im Norden, Wilder See/Kleemüsse in der Mitte sowie Buhlbachsee/Hechliskopf im Süden gehören, gilt das Motto: Natur Natur sein lassen. Sie werden komplett sich selbst überlassen und sind am stärksten geschützt. Nach den internationalen Richtlinien für Nationalparks müssen in 30 Jahren drei Viertel der Fläche des Nationalparks Schwarzwald zur Kernzone zählen. Natürlich dürfen Besucher*innen diese Gebiete - unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften - auch weiterhin auf ausgewiesenen Wegen betreten.
Entwicklungszone
In der Entwicklungszone werden die Wälder darauf vorbereitet, später in die Kernzone überzugehen. Dazu gehören Waldbereiche, die noch Lenkung brauchen, bevor auch hier gilt: Natur Natur sein lassen. Nach 30 Jahren soll es keine Entwicklungszone mehr geben. Zu welchen unterstützenden Maßnamen gegriffen wird legt der Nationalparkplan fest.
Managementzone
Bis maximal ein Viertel der Fläche des Nationalparks bleibt dauerhaft Managementzone. Hier greift das Nationalparkteam pflegend und lenkend ein unter anderem, um Biotop- und Artenschutzziele zu sichern oder die Ausbreitung des Borkenkäfers auf umliegende Wälder zu verhindern. Auch die Grindenflächen liegen in der Managementzone, sie werden dauerhaft erhalten und miteinander vernetzt.
Die Historische Moorbodenkarte Baden-Württemberg ist kein amtliches Verzeichnis, auch wenn dieser Eindruck aufgrund der alten Bezeichnung Moorkataster entstehen kann. Neben den von Mooren eingenommenen Flächen wurde auch die Schichtenfolge der organischen Horizonte von der Oberfläche bis zum mineralischen Untergrund erbohrt und ausführlich dokumentiert. Die Schichten wurden mit den für Moorboden-Horizonte charakteristischen Parametern wie Lagerungsdichte, Zersetzungsgrad, Mächtigkeit, Vegetationsinhalt sowie Körnung bei mineralischem Material und See-Sedimenten mit organischen Anteilen (Mudden) beschrieben. Die Bohrprofile wurden mit Rechts-/Hochwert erfasst und können, wenn erforderlich, in Kartendarstellungen eingebunden werden. Die Beschreibungen der Bohrprofile sind in einer Datenbank hinterlegt und der Landesverwaltung über das UIS-Berichtssystem zugänglich, allerdings nicht der allgemeinen Öffentlichkeit.
Die in der Historischen Moorbodenkarte BW enthaltenen Informationen zu Moorgenese, -historie und Stratigraphie können bei Fachplanungen auf Einzelmoorebene herangezogen werden. Für die letztendliche Planung von Wiedervernässungsmaßnahmen auf Einzelmoorebene sind in der Regel weitere Kartierungen notwendig.
Die Bohrprofile der Historischen Moorbodenkarte wurden im Zeitraum von 1967 bis 2015 erfasst. Die ältesten Profile stammen aus den Kartierarbeiten von Karlhans Göttlich, der zwischen 1967 und 1979 die Moorvorkommen im Allgäu, Oberschwaben, im Bodenseeraum und auf der Baar erfasste. Die Kartierung der Oberrheinebene fand zwischen 1989 und 1995 statt, die des Schwarzwaldes von 2001 bis 2015 beide Kartierungen im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den Kartierkampagnen, dem Versuch, einer einheitlichen Kartiersystematik (nicht vergleichbar mit den Vorgaben der derzeitig gültigen bodenkundlichen Kartieranleitung (KA 6), sowie der fehlenden Erfassung von Moorvorkommen in moorärmeren Regionen Baden-Württembergs (Regierungsbezirk Stuttgart, Schwäbische Alb usw.), ist der Datensatz nicht vollständig und stellt nicht den aktuellen Zustand der Moorböden in Baden-Württemberg dar.