Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen:
- Zone I (Fassungsbereich)
- Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen)
- Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen)
In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig.
Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg.
Für die Geometriedaten dient das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Erfassungsgrundlage.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
| SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
|---|---|---|
| Raumbezug des Datensatzes | 7.21°/47.41° | 10.71°/50.01° |
| Erläuterung zum Raumbezug |
Baden-Württemberg |
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| Koordinatensystem |
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Verweise und Downloads
Downloads (1)
Querverweise (2)
Nutzung
| Nutzungsbedingungen |
Es gelten die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung für Daten des UIS "https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung" |
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| Zugriffsbeschränkungen |
Öffentlicher Zugriff beschränkt entsprechend Artikel 13(1)(d) der INSPIRE-Richtlinie: d) aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen Öffentlicher Zugriff beschränkt entsprechend Artikel 13(1)(b) der INSPIRE-Richtlinie: b) aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung |
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| Anwendungs-einschränkungen |
Veröffentlicht werden nur WSG mit dem Status festgesetzt, vorläufig angeordnet, im Verfahren und fachtechnisch abgegrenzt. Die Geometrien der Zonen I werden aus Sicherheitserwägungen nicht im Internet veröffentlicht. WSG-Zonen werden nur mit zusammengefassten Zonen I und II zum Herunterladen bereitgestellt. |
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Kontakt
Fachlicher Kontakt
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LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Umweltinformatik RIPS-Metadaten
Postfach 10 01 63
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Vertrieb
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LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Umweltinformatik RIPS-Datenabgabe
Postfach 10 01 63
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
| Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Vektorformat
| Topologieinformation | Geometrietyp | Elementanzahl |
|---|---|---|
| Flächen | Fläche | 2730 |
Erstellungsmaßstab
| Maßstab 1:x |
2000 |
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Information zu den Sachattributen
| Bezeichnung | Beschreibung |
|---|---|
| Dienststelle | Zuständige Dienststelle (LRA/BMA). Wird vom System vergeben. |
| Object-ID | Vom System vergebene eindeutige ID des Objektes |
| WSG_Nr | Objekt-Identifikationsnummer; wird vom System vergeben |
| WSG_Nr_Amt | von der zuständigen UVB vergebene 6-stellige Nummer für das WSG (ehem. LfU-Nummer) |
| WSG Name | amtsgebräuchlicher Name |
| Status | Schlüsselliste: - geplant - fachtechnisch abgegrenzt - im Verfahren - vorläufig angeordnet - festgesetzt - aufgehoben - Verfahren eingestellt |
| Status Schutzgebiet | Einteilung wird für die Karten-Legende verwendet |
| Datum_RVO | Datum der RVO (übergangsweise solange AWB-Zuordnung fehlt) |
| Rechtswirksamkeit Beginn | Beginn der Rechtswirksamkeit laut Rechtsverordnung |
| Rechtswirksamkeit Ende | Ende der Rechtswirksamkeit laut Rechtsverordnung |
| Gesamtfläche [ha] | Kreisscharf aus der M1-Fläche ermittelt, wenn vorhanden. |
| Fläche/Zone [in ha], I+II, I+IIa, IIb, III, IIIa, IIIb (teilw. aggregiert) | gemeindescharf ermittelt je Zone I+II, I+IIa, IIb, III, IIIa, IIIb, wobei die Zonen I +II bzw. I+IIa als Flächensumme dargestellt werden entsprechend der Darstellung in den Geometriedaten. Wird bei Übernahme der Geometriedaten automatisch ermittelt. |
| Nitrat-Einstufung | Einstufung des festgesetzten WSG bzw. dessen Teilbereiche nach SchALVO in 3 Klassen auf Grund der Nitratbelastung des gewonnenen Rohwassers nach den Kriterien der SchALVO: - Nitrat-Normalgebiet - Nitrat-Problemgebiet - Nitrat-Sanierungsgebiet |
| PSM-Sanierungsgebiet | Einstufung wenn Voraussetzungen nach SchALVO erfüllt [ja / nein] |
| Vertragliche Regelung | soweit vorhanden [ja / nein], Öffentl.-rechtlicher Vertrag mit Wasserbehörde über zusätzliche Maßnahmen in Sanierungsgebieten |
| SchALVO-Beginn | Nitrat-Einstufung als Normal-, Problem- oder Sanierungsgebiet und/oder der Einstufung als PSM-Sanierungsgebiet erfolgt zum 1. des Kalenderjahres und dauert solange wie die Voraussetzungen nach SchALVO erfüllt sind, mind. für 6 Jahre. |
| SchALVO-Ende | Wenn die Voraussetzungen nach SchALVO erfüllt sind, ist die Angabe des Datums der Nitrat-Einstufung als Normal-, Problem- oder Sanierungsgebiet und/oder der Einstufung als PSM-Sanierungsgebiet erforderlich. |
| Name Deklaratorische Liste | Bezeichnung des WSG in der deklaratorischen Liste |
| Hauptgemeinde nach SchALVO | Hauptgemeinde nach SchALVO. Angabe Pflicht für Problem- und Sanierungsgebiete. |
| Systemumgebung |
Wasserwirtschaftliche Gebiete (WawiG) |
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| Fachliche Grundlage |
Der in UDO im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die in Baden-Württemberg rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete. |
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| Herstellungsprozess |
Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 WHG und § 45 WG ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (LGRB, RP Freiburg Abt. 9) durchgeführt. Erfassung/Fortschreibung erfolgt nach den Vorgaben des UM-Erlasses vom 27.01.2003, Az. 52-0272.0 |
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Zusatzinformationen
| Herstellungszweck |
Dient der Vollzugsunterstützung, insbesondere SchALVO |
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| Weitere rechtliche Grundlagen |
§ 51 WHG und § 45 WG SchALVO (Schutz- und Ausgleichsverordnung) BW |
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| Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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| Bestellinformationen |
Gebuehren: kostenlos bzw. nach Bereitstellungsaufwand |
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