Der Bebauungsplan (B-Plan), den die Gemeinde als Satzung beschließt, ist im prinzipiell zweistufigen Verfahren der Bauleitplanung die zweite Stufe, der verbindliche Bauleitplan. Er enthält flächenscharf die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Die Festsetzungen geben den planerischen Willen der Gemeinde wieder. Sie lenkt durch die Festsetzungen rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke des Plangebiets. Nach ihrem Inhalt wird zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabensbezogenen B-Plänen unterschieden (§ 30 BauGB bzw. § 12 BauGB). Die Aufstellung des B-Plans erfolgt gemäß §§ 8-11 und 13 BauGB sowie § 12 BauGB.
Fachlich: Räumlicher Geltungsbereich und bauliche Festsetzungen (Karte und Text).
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 03.06.2008 beschlossen.
Beschreibung
bplan, bebauungsplan
Aktualität der Daten
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kontinuierliche Aktualisierung |
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| Pflege- und Aktualisierungsintervall |
unbekannt |
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| Erläuterung zum Zeitbezug |
Laufende Aktualisierung, Historisierung bei rechtskräftigen B-Plänen erforderlich, keine Historisierung bei Entwürfen. Sonstige Hinweise: Die Aufstellung der B-Pläne erfolgt gem. § 2 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinden. Die B-Pläne werden, nach Vorlage durch die Gemeinden, von den Landratsämtern in das jeweilige Fachanwendungs-/Auskunftssystem und von den RPen in das Automatisierte Raumordnungskataster (AROK) übernommen. Die vorliegende Objektartbeschreibung basiert auf der Beschreibung 8.2.1.2 `Räumlicher Geltungsbereich von Bebauungsplänen´. Die Merkmale für das Automatisierte Raumordnungskataster wurden übernommen und um weitere Attributdaten (z.B. Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften) ergänzt. Es liegen in 8.2.1.2 bereits umfangreiche Datenbestände vor. Eine detaillierte Beschreibung der AROK-Sachdaten (Attribute) findet sich in der aktuellen Fassung des AROK-Objektartenkatalogs (AROK-OK). Der AROK-OK steht über die Internetadressen der Regierungspräsidien zum Download zur Verfügung. Empfehlung der Darstellung in Abhängigkeit des Rechtsstands: - Umrandung Linie schwarz gestrichelt - Aufstellung: helles grün - Entwurf: dunkleres grün - Satzung: orange - Rechtskraft: rot - Untergang: leichtes grau |
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Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
| SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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| Raumbezug des Datensatzes | 7.2°/47.4° | 10.7°/50° |
Höhe
| Minimum | Maximum | Maßeinheit | Vertikaldatum |
|---|---|---|---|
| 84.0 | 1495.0 | Meter | DE_DHHN92_NH |
| Erläuterung zum Raumbezug |
Baden-Württemberg |
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| Koordinatensystem |
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Nutzung
| Nutzungsbedingungen |
Es gelten die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung für Daten des UIS "https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung" |
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| Zugriffsbeschränkungen |
Zugang zu den Daten ist geschützt |
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| Anwendungs-einschränkungen |
Hinweise auf Nutzungseinschränkungen: Zunächst wird nur ein Zugriff auf die öffentliche Verwaltung betrachtet. Später kann eine Ausweitung auf Planungsbüros erfolgen. |
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Kontakt
Ansprechpartner
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LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Kompetenzzentrum Umweltinformatik RIPS-Metadaten UIS-Geodatenmanagement
Postfach 10 01 63
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Vertrieb
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Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts Bürgerservices Produktmanagement
Krailenshaldenstr. 44
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
| Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Erstellungsmaßstab
| Maßstab 1:x |
10000 |
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| Systemumgebung |
Kommunale Fachanwendungen |
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| Fachliche Grundlage |
- |
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| Herstellungsprozess |
Die Aufstellung des B-Plans erfolgt gemäß §§ 8-11 und 13 BauGB sowie § 12 BauGB. |
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Zusatzinformationen
| Herstellungszweck |
Für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Gemeinde zuständig. Die für die Flächennutzungsplanung zuständige Genehmigungsbehörde erhält den B-Plan, sobald er in Kraft tritt. Öffentliche Planungsträger haben darüber hinaus gemäß § 26 Landesplanungsgesetz die Pflicht, den höheren Raumordnungsbehörden (RP) unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen. Laut Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GemO) sind Satzungen (damit auch der Bebauungsplan) "der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen" (d.h. dem RP bzw. LRA). |
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| Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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| Bestellinformationen |
Gebuehren: - |
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