Der Flächennutzungsplan (FNP) ist das städtebauliche Entwicklungsprogramm der Gemeinde gem. §§ 5 bis 7 und 13 BauGB. Im FNP ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Im prinzipiell zweistufigen System der Bauleitplanung ist er die erste Stufe (vorbereitender Bauleitplan), der Bebauungsplan stellt die zweite Stufe dar (verbindlicher Bauleitplan).
Soweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, entwickelt die Gemeinde aus dem FNP die Bebauungspläne, welche die Darstellungen des FNP in rechtsverbindliche Festsetzungen umsetzen.
Der Bebauungsplan (B-Plan), den die Gemeinde als Satzung beschließt, ist im prinzipiell zweistufigen Verfahren der Bauleitplanung die zweite Stufe, der verbindliche Bauleitplan. Er enthält flächenscharf die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Die Festsetzungen geben den planerischen Willen der Gemeinde wieder. Sie lenkt durch die Festsetzungen rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke des Plangebiets. Nach ihrem Inhalt wird zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabensbezogenen B-Plänen unterschieden (§ 30 BauGB bzw. § 12 BauGB). Die Aufstellung des B-Plans erfolgt gemäß §§ 8-11 und 13 BauGB sowie § 12 BauGB.
Fachlich: Räumlicher Geltungsbereich und bauliche Festsetzungen (Karte und Text).
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 03.06.2008 beschlossen.
Die Objektart beinhaltet alle im Kompensationsverzeichnis Baden-Württembergs erfassten Flächen der Abteilung naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die ein Bestandteil der Eingriffsregelung sind.
Generell wird die Eingriffsregelung in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung unterschieden, die sich wiederum jeweils in Kompensations- und Ökokontomaßnahmen unterteilen. Die Eingriffsregelung ist ein Instrument des Naturschutzrechts, das mit seinem allgemeinen Verschlechterungsverbot auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten soll. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulassung von Eingriffen soll sie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Führung des Kompensationsverzeichnisses ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 17 (6): Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs (NatSchG § 18: Kompensationsverzeichnis) und der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO § 1: Inhalte des Kompensationsverzeichnisses).