Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
PLENUM ist eine neue Naturschutzstrategie, Umwelt- und Naturschutzziele nicht durch hoheitliches Handeln von oben, sondern auf freiwilliger Basis gemeinsam mit der Bevölkerung von unten zu erreichen. PLENUM setzt sich ein für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in großflächigen, repräsentativen Kulturlandschaften. Aufbauend auf der Biotopkartierung und dem Artenschutzprogramm ermittelte die LUBW in Zusammenarbeit mit den Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege und einem wissenschaftlichen Beirat eine Gebietskulissse mit 19 Kerngebieten, die sowohl Naturschutzgebiete als auch typische Kulturlandschaften umfassen. Von dieser Gebietskulisse wird zur Zeit die Plenumkonzeption in 5 Projektgebieten umgesetzt, die 13 % der Landesfläche einnehmen.
In das elektronisch zu führende Wasserbuch sind aus dem Katalog der § 87 Abs. 2 WHG und § 69 Abs. 2 WG zu erfassen:
- Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, - Gehobene Erlaubnisse - Bewilligungen, - alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 01.03.2013 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden (§ 21 Abs. 1 WHG), - Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, - Wasserschutzgebiete, - Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete und - Quellenschutzgebiete. Ab 01.01.2014 neu erteilte Erlaubnisse für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern i.S.v. § 28 WG sind in das Wasserbuch einzutragen.
Für die gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 3 WHG für Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG) geregelte Eintragungspflicht in das Wasserbuch bedarf es keiner Differenzierung. Unter Bezug auf die Bezeichnung von ÜSG nach § 65 WG sind festgesetzte ÜSG und Risikogebiete nicht getrennt im Wasserbuch zu erfassen. Als Risikogebiete werden nach dem ab 01.01.2014 geltenden WG alle ÜSG angesehen, die in Hochwassergefahrenkarten mit einem HQ-100 ausgewiesen sind. Demnach sind alle vom WHG zur Wasserbuch-Eintragung vorgesehenen Risikogebiete in den so bezeichneten ÜSG mithin abgebildet.
PLENUM ist eine neue Naturschutzstrategie, Umwelt- und Naturschutzziele nicht durch hoheitliches Handeln von oben, sondern auf freiwilliger Basis gemeinsam mit der Bevölkerung von unten zu erreichen. PLENUM setzt sich ein für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in großflächigen, repräsentativen Kulturlandschaften. Aufbauend auf der Biotopkartierung und dem Artenschutzprogramm ermittelte die LUBW in Zusammenarbeit mit den Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege und einem wissenschaftlichen Beirat eine Gebietskulissse mit 19 Kerngebieten, die sowohl Naturschutzgebiete als auch typische Kulturlandschaften umfassen. Von dieser Gebietskulisse wird zur Zeit die Plenumkonzeption in folgenden 5 Projektgebieten umgesetzt: Westlicher Bodensee, Allgäu-Oberschwaben, Kreis Reutlingen, Heckengäu und Naturgarten Kaiserstuhl. Die Gebiete nehmen 13 % der Landesfläche ein.
Als Naturdenkmal nach § 28 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (END, z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (FND, z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert
Als Naturdenkmal nach § 28 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar.
Der Datensatz beinhaltet verordnete und sichergestellte Naturdenkmale Einzelgebilde.
In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert
Nationalparke sind nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz "rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen".
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Das "Europäische Diplom für geschützte Gebiete" ist eine vom Europarat vergebene Auszeichnung. Sie wird geschützten, natürlichen und naturnahen Gebieten verliehen, die eine besondere Bedeutung für die Erhaltung der biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt in Europa haben. Das Europadiplom wurde erstmals 1965 vergeben.
Das Diplom wird zunächst für fünf Jahre verliehen und kann mit verschiedenen Auflagen zur Verbesserung des Gebietsmanagements und -schutzes verbunden sein. Außerdem sind die Staaten verpflichtet, dem Europarat jährlich einen Bericht über den Zustand ihrer jeweiligen Europadiplomgebiete und die dort ergriffenen Maßnahmen zu übersenden. Nach fünf Jahren erfolgt eine überprüfung des ausgezeichneten Gebietes durch vom Europarat beauftragte Experten. Wurden die Auflagen des Europadiploms erfüllt, kann das Europadiplom um 10 Jahre verlängert werden.
In Deutschland wurden bisher acht Gebiete mit dem Europadiplom ausgezeichnet, zwei davon im Baden-Württemberg:
Naturschutzgebiet Wollmatinger-Ried-Untersee-Gnadensee Naturschutzgebiet Wurzacher Ried
Das Europadiplom ist für die ausgezeichneten Gebiete eine wichtige Argumentationshilfe, um innerstaatlich Schutzmaßnahmen durchzusetzen bzw. Flächeninanspruchnahmen durch z.B. Bebauungen zu verhindern.
Der Datensatz enthält die Polygone der 1.103 Gemeinden von Baden-Württemberg einschließlich des gemeindefreien Gutsbezirks Münsingen sowie eines gemeindefreien Anteils der französischen Gemeinde Rhinau, der rechtsrheinisch liegt und deswegen von Baden-Württemberg kommissarisch verwaltet wird.
In direkten Vergleichen fällt auf, dass in den Angaben des Statistischen Landesamtes das gemeindefreie Gebiet Rhinau nicht zu Baden-Württemberg gezählt wird. Besagtes Gebiet enthält Teile des Naturschutzgebietes Taubergießen und ist somit für die Umwelt- und Naturschutzverwaltung von erheblicher Bedeutung.
Der Datensatz enthält Informationen über Gemeindekennziffer, Gemeindename, Kreisschlüssel und Kreisname des zugehörigen Land- oder Stadtkreises, Regierungsbezirksschlüssel und -name des zugehörigen Regierungsbezirks.
Die Geometriedaten der Gemeindegrenze 1:2.000 (Daten-Quelle: Vermessung vor Ort) stammen aus dem ALKIS-Thema "Gemeinde" der "Nutzerorientiert aufbereiteten Geobasisdaten Baden-Württemberg (NORA_BW)" und werden nach einer geometrischen Validierung im UIS mit den Sachattributen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg verknüpft. Analog wird mit der Gemeindegrenze 1:10.000 (Daten-Quelle: Erfassung aus dem Digitalen Orthophoto) verfahren. Die hierfür verwendeten Geometriedaten entstammen dem Basis-DLM Thema "Gemeinde" der NORA_BW. Auch dieser Datensatz wird geometrisch validiert und hinsichtlich der Sachdaten angereichert. Darüber hinaus wird im Bereich des Bodensees die Uferlinie der AWGN-Fachobjekte "Bodensee - Obersee" und "Bodensee - Untersee" als Grenzlinie verwendet.
Die Nutzungsbedingungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) sind zu beachten, siehe https://www.lgl-bw.de/agb/agb-lgl.html.
Nutzungsbedingungen
Die Nutzungsbedingungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) sind zu beachten, siehe https://www.lgl-bw.de/agb/agb-lgl.html.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen.
Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt.
In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen.
Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.