Die Stadt- und Landkreise erstellen gemäß Abfallbilanzverordnung auf der Grundlage des §3 Abs. 2 LabfG jährlich Abfallbilanzen für ihr Entsorgungsgebiet (Kreisgebiet), in denen das Aufkommen an Abfällen , soweit es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) angedient wird, in der Gliederung nach Abfallarten und den Verbleib der Abfälle nach Art der Entsorgung dargestellt wird. Das Aufkommen beschreibt die im Gebiet des örE angefallenen und über ihn entsorgten Siedlungsabfälle in Art und Menge. Die von den örE erstellten Abfallbilanzen werden vom Statistischen Landesamt im Auftrag des UM ausgewertet.
Die im Rahmen der Klärschlammverordnung (KSVO) gesammelten Daten dienen der Überwachung des Transports und der Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Lieferscheindaten werden als Wahldaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt. U. a. sind die Bodenanalysen für die Aufnahme in die Bodendatenbank durch die unteren Bodenschutzbehörden von Interesse.
Die im Rahmen der Klärschlammverordnung (KSVO) gesammelten Daten dienen der Überwachung des Transports und der Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen.
Daten aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§§ 50-52 KrWG, §§ 2-13 NachwV) und über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (gefährlich und nicht gefährlich). Die Objektart gliedert sich in folgende Unterteile: Entsorgungsnachweise bzw. Notifizierung und Begleitscheine. Der Raumbezug kann jeweils nur über den Betrieb ermittelt werden.