Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind.
Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien. Die verordneten Grenzen der FFH-Gebiete sind im Daten-und Kartendienst in der Kategorie "FFH-Gebiete" abzurufen.
Im verwaltungsinternen Auswertesystem sind ergänzend die Abgrenzungen, die von der EU bestätigt wurden, abzurufen (Kategorie "FFH-Gebiete (von EU festgelegt)")
Weitere Grundlage für die Sicherung der FFH-Gebiete sind Managementpläne. Im Rahmen dieser behördenverbindlichen Fachpläne werden u.a. die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) erfasst und bewertet und konkrete Ziele und Maßnahmen für ihre Pflege und Entwicklung festgelegt.
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Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung europaweit bedeutsamer oder im Mitgliedstaat bedrohter Vogelarten und deren Lebensräume wichtig sind.
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert.
Nach § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus.
In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert.
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Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 5 Landesjagdgesetz) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 4 Landesjagdgesetz). Jagdbezirke werden zur Verpachtung in der Regel in Jagdbögen unterteilt (§ 8 Landesjagdgesetz).
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
Jagdsonderflächen sind Flächen die zur Abrundung (§ 2 LJagdG) oder Teilverpachtung (§ 8 LJagdG) von einem Jagdbogen einem anderen Jagdbogen zugeordnet werden. Zu den Jagdsonderflächen gehören auch die Flächen mit örtlichen Verboten. Jagdsonderflächen bedürfen der Genehmigung bzw. Festsetzung durch die unteren Jagdbehörde oder Kraft BJagdG.
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
Jagdbögen sind zusammenhängende Teilflächen von Jagdbezirken, die Jagdsonderflächen aus angrenzenden Jagdbezirken beinhalten können (§ 2 LJagdG). Sie stellen in der Regel die Grundlage der Verpachtung dar.
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
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Aktualisierung: auf Grundlage der Besprechung der UAG Wildtierportal (Vertreter des Wildtierportals, der Landkreise/AK GIS sowie Komm.ONE) am 29.4.2021 erfolgte eine fachlich-inhaltliche Überprüfung der Definition der vorliegenden Objektart Jagdbogen. Als Ergebnis kann folgendes festgehalten werden: - die Objektart Jagdbogen kann weiterhin bestehen bleiben - von der fachlichen Definition her ist Jagdbogen als Teil/Untermenge eines Jagedbezirkes definiert
Folgend eine detaillierte Beschreibung (bereitgestellt vom zuständigen Ministerium MLR BW): "Eine Legaldefinition für den Begriff Jagdbogen findet sich weder im Bundesjagdgesetz noch in dem für Baden-Württemberg geltenden Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Von dem Begriff wird weder im JWMG noch im BJagdG Gebrauch gemacht. Im Unterschied dazu sind Jagdbezirke (Gemeinschaftliche Jagdbezirke, Eigenjagdbezirke) gesetzlich bestimmt. Für das Jagdrevier gibt es zwar ebenfalls keine Legaldefinition, allerdings findet der Begriff im JWMG Anwendung.
Dennoch ist der Begriff Jagdbogen gebräuchlich. Gemeinhin wird als Jagdbogen die Teilfläche eines Jagdbezirks bezeichnet, die durch Unterteilung eines Jagdbezirks in jagdlich selbstständig zu bewirtschaftende Teile entsteht. In Baden-Württemberg sind hierfür die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JWMG maßgeblich. Große Jagdbezirke werden in aller Regel in mehrere Jagdbögen unterteilt und an unterschiedliche jagdausübungsberechtigte Personen verpachtet.
Der Begriff des Jagdbogens wird vielfach mit dem Jagdrevier gleichgesetzt. Das Jagdrevier ist die vollständige jagdliche Bewirtschaftungseinheit. Es umfasst alle zusammenhängende Grundflächen, die auf Grundlage eines Jagdbezirks in Zusammenhang gebracht wurden und auf denen das Jagdausübungsrecht von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübt wird. Das Jagdrevier schließt somit die angepachteten Teilflächen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 mit ein."
Jagdbezirke und Jagdbögen setzen sich aus jeweils aus den Jagdnutzungsflächen "Befriedete Fläche", "Feldfläche", "Waldfläche" und "Wasserfläche" zusammen. Diese sind Grundlage für die Ermittlung des Pachtzinses.
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
Das Geländemodell mit einer Bodenauflösung von 0.4 x 0.4 m wurde aus den Daten der Laserscan-Befliegung im Frühjahr 2015 abgeleitet. Genauer: das Geländemodell ist eine Interpolation der Laserstrahlen, die nicht von der Vegetation (Blätter, Äste, Stämme) reflektiert wurden, sondern vom Boden. Das Geländemodell stellt die Geländeoberfläche dar, als ob die Vegetationsschicht nicht vorhanden wäre. In der Verrechnung mit dem ebenfalls aus Laserscandaten abgeleiteten Baumkronenhöhenmodell lassen sich damit Baumhöhen für jeden einzelnen Baum ableiten. Dies ist im Vergleich von mehreren Zeitschnitten eine extrem wertvolle Information für die Beurteilung der Walddynamik. Dank seiner hohen Bodenauflösung lassen sich außerdem Geländestrukturen erkennen, die im von Vegetation bewachsenen Gelände nicht oder kaum erkennbar sind, z.B. ehemalige Wege, Entwässerungsgräben, Köhlerplätze, Grundmauern etc.
Die offenen Geobasisdaten und Geodatendienste der Nationalparkverwaltung Schwarzwald können unter den Bedingungen der Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) unentgeltlich genutzt werden. Die Namensnennung hat in folgender Weise zu erfolgen: "Datenquelle: Nationalpark Schwarzwald, www.nationalpark-schwarzwald.de, dl-de/by-2-0".
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