Daten zur öffentlichen Abwasserentsorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§7). Den Angaben zu den Anschlussverhältnissen, zum Abwasseraufkommen und zur Kanalisation liegt das Wohnortprinzip zugrunde. Dagegen gehen die Daten zur Abwasserbehandlung in den Kläranlagen, zur Restbelastung im Kläranlagenablauf sowie zum Klärschlamm vom Standort der Kläranlagen aus (Standortprinzip).
Daten zur nicht öffentlichen Wasserversorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Ein Teil des Berichtskreises umfasst die Wärmekraftwerke, die Elektrizität für die öffentliche Versorgung erzeugen, indem die Wärmeenergie von Brennstoffen oder anderen Energiequellen zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt wird. Der andere Teil des Berichtskreises sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder - selbst Wasser gewinnen, oder - Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten oder, - bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben.
Daten zur nichtöffentlichen Abwasserentsorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Ein Teil des Berichtskreises umfasst die Wärmekraftwerke, die Elektrizität für die öffentliche Versorgung erzeugen, indem die Wärmeenergie von Brennstoffen oder anderen Energiequellen zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt wird. Der andere Teil des Berichtskreises sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder - selbst Wasser gewinnen, oder - Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten, oder - bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben
In die Erhebung gemäß §7 sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder selbst Wasser gewinnen, Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten oder, bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben.
Daten zur Wasserversorgung in der Landwirtschaft werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Erfasst werden Gewinnung und Bezug von Wasser für Zwecke der Bewässerung sowie der Wassereinsatz und die bewässerte Fläche nach Kulturarten. Bei beregneten landwirtschaftlichen Kulturen handelt es sich überwiegend um Kartoffeln, Zuckerrüben, Mais und Tabak. Zu den gärtnerischen Kulturen zählen vorwiegend Gemüse, Zierpflanzen, Gartenbausämereien, Erdbeeren und Spargel. Bei den Dauerkulturen wurden hauptsächlich Obst- und Rebland sowie Baumschulen beregnet.
Daten zur öffentlichen Wasserversorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§7). Die Erhebung richtet sich an alle Betreiber von Wassergewinnungsanlagen und/oder Wasserversorgungsnetzen, darunter Gemeinden, Zweckverbände, Unternehmen der Wasserversorgung und Versorgungsgemeinschaften. Die Gewinnungsmengen werden pro Gewinnungsanlage erfragt und beziehen sich daher auf deren Standort.
Die Angaben zur Beschaffenheit des gewonnenen Wassers beziehen sich auf den Zeitpunkt der Gewinnung. Die Angaben zur Beschaffenheit des abgegebenen Trinkwassers beruhen ebenfalls auf vorgelegten Analysen. Ergänzend wurden auch Daten aus der Trinkwasserdatenbank Baden-Württemberg verwendet.
Daten zu Unfällen beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen werden auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§ 9). Ein Unfall im Sinne dieser Erhebung liegt dann vor, wenn ein wassergefährdender Stoff (einschließlich Betriebsstoffe) bei der Beförderung oder aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit, zumindest in geringem Umfang, Unfallfolgen sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht. Dabei erfüllt bereits jede mögliche Wassergefährdung eines Stoffes, der unkontrolliert aus dem Bereich einer Anlage oder im Verlauf einer Beförderung in die Umgebung freigesetzt wird, den Tatbestand eines Unfalles.
Mit der Erweiterung auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind seit 1996 neben Unfällen bei der Lagerung nun auch Unfälle beim Herstellen, Behandeln, Verwenden, Abfüllen und Umschlagen (einschließlich innerbetrieblicher Beförderung) wassergefährdender Stoffe Gegenstand der Erhebung. Schadensfälle im Zusammenhang mit Fahrzeugen (Pkw, Lkw, Silo- und Tankfahrzeuge, Schiffe, Eisenbahn und Luftfahrzeuge) sowie Zwischenfälle mit Rohrfernleitungen zählen zu den Unfällen bei der Beförderung solcher Stoffe. Die Ergebnisse sind wegen teilweise veränderter Merkmale nur eingeschränkt mit den vor 1996 durchgeführten Erhebungen vergleichbar.