Die im Rahmen der Klärschlammverordnung (KSVO) gesammelten Daten dienen der Überwachung des Transports und der Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Lieferscheindaten werden als Wahldaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt. U. a. sind die Bodenanalysen für die Aufnahme in die Bodendatenbank durch die unteren Bodenschutzbehörden von Interesse.
Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).
Ausgerichtet auf die Bestimmungen des BBodSchG und des LBodSchAG sowie ergänzend des WHG und des WG wird eine integrierte Datenführung zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen realisiert.
Die katastermäßig erfassten Bodenaufbringungsflächen sind auch bei ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung von Bodenmaterialien nach BBodSchV und KrWG bei späteren Eingriffen in den Boden und bei baulichen Änderungen bodenschutzrechtlich und abfallrechtlich von Bedeutung.
Erfasst und geführt werden die für den Vollzug nach AbwAG erforderlichen Daten. Die Abwasserabgabe ist u. a. von Kläranlagenbetreibern (meistens Kommunen) an das Land abzuführen und richtet sich in ihrer Höhe z.B. nach Menge und Verschmutzung des in die Gewässer eingeleiteten Abwassers.
Erfasst werden die jährlichen Wasserentnahmemengen zur Berechnung und Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes, der Wirtschaftszweig der Entnahmestelle sowie die von der Entgeltpflicht befreiten Wasserentnahmemengen zum Zweck der Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Daten aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§§ 50-52 KrWG, §§ 2-13 NachwV) und über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (gefährlich und nicht gefährlich). Die Objektart gliedert sich in folgende Unterteile: Entsorgungsnachweise bzw. Notifizierung und Begleitscheine. Der Raumbezug kann jeweils nur über den Betrieb ermittelt werden.
Enthält Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Erfasst werden Anlagen nach § 62 WHG, soweit sie nach § 46 in Verbindung mit Anlagen 5 bis 7 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind.
In das elektronisch zu führende Wasserbuch sind aus dem Katalog der § 87 Abs. 2 WHG und § 69 Abs. 2 WG zu erfassen:
- Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, - Gehobene Erlaubnisse - Bewilligungen, - alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 01.03.2013 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden (§ 21 Abs. 1 WHG), - Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, - Wasserschutzgebiete, - Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete und - Quellenschutzgebiete. Ab 01.01.2014 neu erteilte Erlaubnisse für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern i.S.v. § 28 WG sind in das Wasserbuch einzutragen.
Für die gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 3 WHG für Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG) geregelte Eintragungspflicht in das Wasserbuch bedarf es keiner Differenzierung. Unter Bezug auf die Bezeichnung von ÜSG nach § 65 WG sind festgesetzte ÜSG und Risikogebiete nicht getrennt im Wasserbuch zu erfassen. Als Risikogebiete werden nach dem ab 01.01.2014 geltenden WG alle ÜSG angesehen, die in Hochwassergefahrenkarten mit einem HQ-100 ausgewiesen sind. Demnach sind alle vom WHG zur Wasserbuch-Eintragung vorgesehenen Risikogebiete in den so bezeichneten ÜSG mithin abgebildet.