Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind.
Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien. Die verordneten Grenzen der FFH-Gebiete sind im Daten-und Kartendienst in der Kategorie "FFH-Gebiete" abzurufen.
Im verwaltungsinternen Auswertesystem sind ergänzend die Abgrenzungen, die von der EU bestätigt wurden, abzurufen (Kategorie "FFH-Gebiete (von EU festgelegt)")
Weitere Grundlage für die Sicherung der FFH-Gebiete sind Managementpläne. Im Rahmen dieser behördenverbindlichen Fachpläne werden u.a. die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) erfasst und bewertet und konkrete Ziele und Maßnahmen für ihre Pflege und Entwicklung festgelegt.
Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert.
Nach § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus.
In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert.
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Die Historische Moorbodenkarte Baden-Württemberg ist kein amtliches Verzeichnis, auch wenn dieser Eindruck aufgrund der alten Bezeichnung Moorkataster entstehen kann. Neben den von Mooren eingenommenen Flächen wurde auch die Schichtenfolge der organischen Horizonte von der Oberfläche bis zum mineralischen Untergrund erbohrt und ausführlich dokumentiert. Die Schichten wurden mit den für Moorboden-Horizonte charakteristischen Parametern wie Lagerungsdichte, Zersetzungsgrad, Mächtigkeit, Vegetationsinhalt sowie Körnung bei mineralischem Material und See-Sedimenten mit organischen Anteilen (Mudden) beschrieben. Die Bohrprofile wurden mit Rechts-/Hochwert erfasst und können, wenn erforderlich, in Kartendarstellungen eingebunden werden. Die Beschreibungen der Bohrprofile sind in einer Datenbank hinterlegt und der Landesverwaltung über das UIS-Berichtssystem zugänglich, allerdings nicht der allgemeinen Öffentlichkeit.
Die in der Historischen Moorbodenkarte BW enthaltenen Informationen zu Moorgenese, -historie und Stratigraphie können bei Fachplanungen auf Einzelmoorebene herangezogen werden. Für die letztendliche Planung von Wiedervernässungsmaßnahmen auf Einzelmoorebene sind in der Regel weitere Kartierungen notwendig.
Synthetische Wind- und Ausbreitungsklassenstatistiken (SynAKS) für das Land Baden-Württemberg als standortrepräsentative meteorologische Eingangsdaten für anlagenbezogene Immissionsprognosen im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach TA Luft, die Überprüfung der Angaben in einem Gutachten auf Plausibilität, Fragen der Standortfindung, die schnelle Einordnung von Nachbarschaftsbeschwerden durch Gerüche, Kleinfeuerungsanlagen oder Lärm, die Verwendung in Ausbreitungsrechnungen (AUSTAL, GERDA) sowie die Berechnung von Verkehrsimmissionen. Die SynAKS werden ohne Messungen vor Ort durch Zusammenführung von topographischen und meteorologisch-statistischen Informationen sowie aus den Ergebnissen von Modellrechnungen künstlich (synthetisch) hergestellt. Sie repräsentieren die für den nun aktualisierten Antriebszeitraum 2011 bis 2020 mittleren Verhältnisse über Bezugsflächen von 500 Meter x 500 Meter, die der räumlichen Auflösung der zugrundeliegenden Modellrechnungen entsprechen. Die synthetischen Winddaten beziehen sich auf eine Anemometerhöhe von 10 Meter über Grund bzw. über Bebauungs- oder Bewuchsniveau.
Bei den in der Tabelle dargestellten Daten handelt es sich um die Summe aller im Marktstammdatenregisters (MaStR) der Bundesnetzagentur aufgeführten Batteriespeicher. Sie sind je nach Gebietsebene addiert.
Die Konzeption zur Entwicklung und zum Schutz der südlichen Oberrheinniederung ist als Materialienband Nr. 10 zum Integrierten Rheinprogramm von der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein / Hochrhein veröffentlicht worden. Der Kartenband enthält 3 Atlanten, die auch als digitale Geoinformation vorliegen.Kartenatlas I: Wertvolle Vegetation und bedeutsame BiotoptypenKartenatlas IIa: Naturschutzfachliche EntwicklungsvorschlägeKartenatlas IIb: Schutzgebiete und Schutzwürdige Bereiche
Jagdbezirke und Jagdbögen setzen sich aus jeweils aus den Jagdnutzungsflächen "Befriedete Fläche", "Feldfläche", "Waldfläche" und "Wasserfläche" zusammen. Diese sind Grundlage für die Ermittlung des Pachtzinses.
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
Jagdbögen sind zusammenhängende Teilflächen von Jagdbezirken, die Jagdsonderflächen aus angrenzenden Jagdbezirken beinhalten können (§ 2 LJagdG). Sie stellen in der Regel die Grundlage der Verpachtung dar.
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.
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Aktualisierung: auf Grundlage der Besprechung der UAG Wildtierportal (Vertreter des Wildtierportals, der Landkreise/AK GIS sowie Komm.ONE) am 29.4.2021 erfolgte eine fachlich-inhaltliche Überprüfung der Definition der vorliegenden Objektart Jagdbogen. Als Ergebnis kann folgendes festgehalten werden: - die Objektart Jagdbogen kann weiterhin bestehen bleiben - von der fachlichen Definition her ist Jagdbogen als Teil/Untermenge eines Jagedbezirkes definiert
Folgend eine detaillierte Beschreibung (bereitgestellt vom zuständigen Ministerium MLR BW): "Eine Legaldefinition für den Begriff Jagdbogen findet sich weder im Bundesjagdgesetz noch in dem für Baden-Württemberg geltenden Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Von dem Begriff wird weder im JWMG noch im BJagdG Gebrauch gemacht. Im Unterschied dazu sind Jagdbezirke (Gemeinschaftliche Jagdbezirke, Eigenjagdbezirke) gesetzlich bestimmt. Für das Jagdrevier gibt es zwar ebenfalls keine Legaldefinition, allerdings findet der Begriff im JWMG Anwendung.
Dennoch ist der Begriff Jagdbogen gebräuchlich. Gemeinhin wird als Jagdbogen die Teilfläche eines Jagdbezirks bezeichnet, die durch Unterteilung eines Jagdbezirks in jagdlich selbstständig zu bewirtschaftende Teile entsteht. In Baden-Württemberg sind hierfür die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JWMG maßgeblich. Große Jagdbezirke werden in aller Regel in mehrere Jagdbögen unterteilt und an unterschiedliche jagdausübungsberechtigte Personen verpachtet.
Der Begriff des Jagdbogens wird vielfach mit dem Jagdrevier gleichgesetzt. Das Jagdrevier ist die vollständige jagdliche Bewirtschaftungseinheit. Es umfasst alle zusammenhängende Grundflächen, die auf Grundlage eines Jagdbezirks in Zusammenhang gebracht wurden und auf denen das Jagdausübungsrecht von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübt wird. Das Jagdrevier schließt somit die angepachteten Teilflächen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 mit ein."
Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 5 Landesjagdgesetz) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 4 Landesjagdgesetz). Jagdbezirke werden zur Verpachtung in der Regel in Jagdbögen unterteilt (§ 8 Landesjagdgesetz).
Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 21.09.2010 beschlossen.