Umfasst die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Kleinkläranlagen (gem. DIN 4261) mit Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter, Untergrund) entsprechend dem örtlichen Bedarf und im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie, denn aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission sind Frachtbetrachtungen in Siedlungsgebieten erforderlich. Die zuständige Behörde legt fest, welche Anlagen zu erfassen sind. Es werden auch Ortskanäle (gemeinsame Ableitungen mehrerer Kleinkläranlagen in den Vorfluter) geführt.
Umfasst Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach §31 LWaldG. Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
Umfasst insbesondere alle Quellen, für deren Wassergewinnung Wasserentnahmeentgelt zu entrichten ist. Ausgewählte Quellen sind in das Landesmessnetz integriert; ihre Daten werden durch die LUBW oder Regierungspräsidium bereitgestellt.
Das Luftmessnetz Baden-Württemberg dient der Langzeitüberwachung von Luftschadstoffen. Die langjährigen Messreihen lassen Aussagen über die zeitliche Entwicklung der Luftbelastung zu. Die Anzahl der Messstellen und ihre räumliche Anordnung im Land gewährleisten eine flächendeckende Überwachung der Luftqualität. An den Stationen des Luftmessnetzes werden je nach Lage und lokaler Immissionssituation folgende Luftschadstoffe gemessen: - Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxide (NOx) - Partikel PM10 und PM2,5 - Ozon (O3) - Schwefeldioxid (SO2) - Kohlenmonoxid (CO) - Benzol - Arsen (As) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion - Benzo(a)pyren (B(a)P) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion - Blei (Pb) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion - Kadmium (Cd) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion - Nickel (Ni) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion Das Luftmessnetz Baden-Württemberg besteht derzeit aus 8 Verkehrsmessstationen, 24 Messstationen im städtischen Hintergrund und 2 Messstationen im ländlichen Hintergrund (Stand: 2013). Zusätzlich zum Pflicht-Luftmessnetz Baden-Württemberg betreibt die LUBW 2 Messstationen im Auftrag Dritter (Stand: 2014).
Enthält Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Erfasst werden Anlagen nach § 62 WHG, soweit sie nach § 46 in Verbindung mit Anlagen 5 bis 7 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind.
Gewässerentwicklungspläne sind ein Instrument, um vorhandene Informationen zu einem Gewässer zu sammeln, zu bündeln sowie die für eine Gesamtbetrachtung fehlenden Informationen zu erarbeiten. Die Gewässerentwicklungsplanung zeigt, unter Berücksichtigung aller das Fließgewässerökosystem prägenden Faktoren, alle notwendigen Maßnahmen auf, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Objektart enthält die Bestands-, Bewertungs- und Maßnahmenkarten der Gewässerentwicklungspläne.
Die Grundwasserqualität kann durch Schadstoffeinträge von der Erdoberfläche aus gefährdet sein. Die Grundwasserüberdeckung schützt das Grundwasser gegen solche (Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung). Physikalische, chemische und mikrobielle Prozesse verringern bei der Passage des Sickerwassers durch die ungesättigte Zone die Schadstoffbelastung. Parameter, die das Schutzpotential beeinflussen, sind die nutzbare Feldkapazität der Böden, die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Gesteine über dem Grundwasser sowie die Sickerwasserrate.
Daten zu Unfällen beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen werden auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§ 9). Ein Unfall im Sinne dieser Erhebung liegt dann vor, wenn ein wassergefährdender Stoff (einschließlich Betriebsstoffe) bei der Beförderung oder aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit, zumindest in geringem Umfang, Unfallfolgen sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht. Dabei erfüllt bereits jede mögliche Wassergefährdung eines Stoffes, der unkontrolliert aus dem Bereich einer Anlage oder im Verlauf einer Beförderung in die Umgebung freigesetzt wird, den Tatbestand eines Unfalles.
Mit der Erweiterung auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind seit 1996 neben Unfällen bei der Lagerung nun auch Unfälle beim Herstellen, Behandeln, Verwenden, Abfüllen und Umschlagen (einschließlich innerbetrieblicher Beförderung) wassergefährdender Stoffe Gegenstand der Erhebung. Schadensfälle im Zusammenhang mit Fahrzeugen (Pkw, Lkw, Silo- und Tankfahrzeuge, Schiffe, Eisenbahn und Luftfahrzeuge) sowie Zwischenfälle mit Rohrfernleitungen zählen zu den Unfällen bei der Beförderung solcher Stoffe. Die Ergebnisse sind wegen teilweise veränderter Merkmale nur eingeschränkt mit den vor 1996 durchgeführten Erhebungen vergleichbar.
Umfasst mindestens alle Brunnen, für deren Wassergewinnung Wasserentnahmeentgelt zu entrichten ist und Industriebrunnen für Zaunbetriebe. Ausgewählte weitere Brunnen sind in das Landesmessnetz integriert.