RISBinBW informiert über die Lage aktiver Bergbaubetriebe in Baden-Württemberg sowie über Gebiete, in denen mit Relikten des alten Bergbaus früherer Jahrhunderte zu rechnen ist. In RISBinBW hinterlegt sind auch die öffentlich-rechtlichen Bergbauberechtigungen und Lokationen stillgelegter Hohlräume, die nicht bergbaulichen Ursprungs sind. RISBinBW liefert Anhaltspunkte für mögliche Konflikte mit bergbaulichen Belangen und Gefahren aus dem Untergrund, indem es die Landesfläche in 0,25 km² große Kacheln unterteilt und jeder Kachel die vorhandene Bergbauinformation hinterlegt. Aus Gründen des Datenschutzes sind diese Informationen nicht unmittelbar abrufbar, sondern werden Berechtigten auf konkrete Anfrage zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen: https://www.lgrb-bw.de/landesbergdirektion/bergbau/rauminformationssystem-bergbau-risbinbw
Für bergfreie Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) erteilt das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) öffentlich-rechtliche Bergbauberechtigungen (Konzessionen) zur Aufsuchung (bergrechtliche Erlaubnis) und zur Gewinnung (bergrechtliche Bewilligung und Bergwerkseigentum). Daneben bestehen alte Bergbaurechte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in Form von Bergwerkseigentum und grundstücksbezogenen Bergbaurechten fort. In Baden-Württemberg gibt es Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe (Erdöl, Erdgas, Ölschiefer), Salze und Sole, Erze, Erdwärme und andere Bodenschätze. Erloschene Bergbauberechtigungen geben Hinweise auf mögliche bergbaubedingte Gefahren und Altlasten (bspw. Hohlräume, Altbohrungen, Halden). - Das Thema zeigt die bestehenden und die erloschenen Bergbauberechtigungen. - Weitere Informationen: https://www.lgrb-bw.de/landesbergdirektion/bergbau
Für das Land Baden-Württemberg wurden flächendeckende digitale Datensätze zur Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung erstellt. Das Thema beschreibt den Schutz des Grundwassers vor Einträgen von der Erdoberfläche aus. Für die Beurteilung wurde ein modifiziertes Verfahren der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) angewendet (Hölting et al., 1995, LGRB 2020). Die Vorgehensweise zur Ableitung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung ist im Fachbericht 2020/1 (https://produkte.lgrb-bw.de/docPool/c670_data.pdf, LGRB 2020) ausführlich beschrieben. Die GeoFachdaten BW - Hydrogeologie, Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung (HK-BW_SF) sind Teil der "Integrierten Geowissenschaftlichen Landesaufnahme" (GeoLa) des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB). Die Erstveröffentlichung erfolgte 2019, eine Überarbeitung fand 2024 statt (in beiden Fällen Eingangsdaten mit Stand 2016).
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen: - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen) - Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen) In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg.
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen: - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen) - Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen) In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg. Für die Geometriedaten dient das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Erfassungsgrundlage.
Daten zur nicht öffentlichen Wasserversorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Ein Teil des Berichtskreises umfasst die Wärmekraftwerke, die Elektrizität für die öffentliche Versorgung erzeugen, indem die Wärmeenergie von Brennstoffen oder anderen Energiequellen zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt wird. Der andere Teil des Berichtskreises sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder - selbst Wasser gewinnen, oder - Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten oder, - bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben.
Daten zur nichtöffentlichen Abwasserentsorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Ein Teil des Berichtskreises umfasst die Wärmekraftwerke, die Elektrizität für die öffentliche Versorgung erzeugen, indem die Wärmeenergie von Brennstoffen oder anderen Energiequellen zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt wird. Der andere Teil des Berichtskreises sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder - selbst Wasser gewinnen, oder - Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten, oder - bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben
In die Erhebung gemäß §7 sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder selbst Wasser gewinnen, Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten oder, bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben.
Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur, die Erkenntnisse über die Entwicklungen der Erde und des Lebens vermitteln. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien, besondere Landschaftsteile und -formen, Bergbauspuren sowie Quellen. Das Thema zeigt die mehr als 5000 Einträge des Geotopkatasters. Über die Attributabfrage können zusätzliche Informationen (Fotos, Lage, Beschreibung, etc.) abgerufen werden. Die Daten der Geotouristischen Objekte stellen Museen, Lehrpfade und Aussichtspunkte, Naturschutz- und Naturzentren, Besucherbergwerke und Höhlen mit ausgewählten Attributen dar. Weitere Informationen: https://www.lgrb-bw.de/geologischer-dienst/geotourismus