Waldschutzgebiete umfassen Bann- und Schonwälder und werden nach § 32 LWaldG von der höheren Forstbehörde per Rechtsverordnung ausgewiesen. Als Bannwälder nach § 32 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Je nach Schutzziel ist die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
| SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
|---|---|---|
| Raumbezug des Datensatzes | 7.2°/47.4° | 10.7°/50.0° |
Höhe
| Minimum | Maximum | Maßeinheit | Vertikaldatum |
|---|---|---|---|
| 84.0 | 1495.0 | Meter | DE_DHHN92_NH |
| Erläuterung zum Raumbezug |
Baden-Württemberg |
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| Koordinatensystem |
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Verweise und Downloads
Downloads (1)
Nutzung
| Nutzungsbedingungen |
Es gelten die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung für Daten des UIS "https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung" |
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| Anwendungseinschränkungen |
Dieser Geodatendienst der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg kann im Rahmen der Umsetzung der Open-Data-Strategie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter den Bedingungen der Lizenz Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) unentgeltlich genutzt werden (Offene Geobasisdaten). Die Namensnennung hat in folgender Weise zu erfolgen: "Datenquelle: LFV, www.landesforstverwaltung-bw.de". |
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Kontakt
Ansprechpartner
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LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Kompetenzzentrum Umweltinformatik RIPS-Metadaten UIS-Geodatenmanagement
Postfach 10 01 63
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
| Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Vektorformat
| Topologieinformation | Geometrietyp | Elementanzahl |
|---|---|---|
| Flächen | Fläche | 680 |
Erstellungsmaßstab
| Maßstab 1:x |
10000 |
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| Systemumgebung |
ForstGIS (FoGIS) |
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| Fachliche Grundlage |
- |
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| Herstellungsprozess |
Waldschutzgebiete umfassen Bann- und Schonwälder und werden nach §32 LWaldG von der höheren Forstbehörde (Forstdirektion) per Rechtsverordnung ausgewiesen. Als Bannwälder werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. In Bannwäldern wird wissenschaftlich untersucht, wie sich die Waldlebensgemeinschaft ohne den willentlichen Einfluss des Menschen entwickelt. Dabei sollen Erkenntnisse über die Entwicklung von Waldökosystemen gewonnen werden, die in der Praxis der Waldwirtschaft, Landschafts-pflege und des Naturschutzes Anwendung finden könnten. Gleichzeitig dienen Bannwälder der Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Waldgesellschaften mit ihren Tier- und Pflanzenarten zum "Urwald von Morgen". Schutz, Erhaltung und Erneuerung von historischen Waldformen und landschaftstypischen Waldbeständen, von Natur aus seltener oder selten gewordener Waldgesellschaften und von Biotopkomplexen, die schutzwürdigen Arten Lebensraum bieten, können Schutzziel von Schonwäldern nach § 32 LWaldG sein. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Um die seltenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, ist oft die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig. |
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