Der Flächennutzungsplan (FNP) ist das städtebauliche Entwicklungsprogramm der Gemeinde gem. §§ 5 bis 7 und 13 BauGB. Im FNP ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Im prinzipiell zweistufigen System der Bauleitplanung ist er die erste Stufe (vorbereitender Bauleitplan), der Bebauungsplan stellt die zweite Stufe dar (verbindlicher Bauleitplan). Soweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, entwickelt die Gemeinde aus dem FNP die Bebauungspläne, welche die Darstellungen des FNP in rechtsverbindliche Festsetzungen umsetzen.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Raumbezug des Datensatzes | 7.2°/47.4° | 10.7°/50.0° |
Höhe
Minimum | Maximum | Maßeinheit | Vertikaldatum |
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84.0 | 1495.0 | Meter | DE_DHHN92_NH |
Erläuterung zum Raumbezug |
Baden-Württemberg |
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Koordinatensystem |
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Nutzung
Nutzungsbedingungen |
Es gelten die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung für Daten des UIS "https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung" |
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Zugriffsbeschränkungen |
Zugang zu den Daten ist geschützt |
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Anwendungseinschränkungen |
Die Verwendung der Daten ist nur für einen topographischen Maßstab (1:10.000 - 1:100.000) zulässig. |
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Kontakt
Ansprechpartner
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Kompetenzzentrum Umweltinformatik RIPS-Metadaten UIS-Geodatenmanagement
Postfach 10 01 63
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Vektorformat
Topologieinformation | Geometrietyp | Elementanzahl |
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Flächen | Fläche | 139799 |
Erstellungsmaßstab
Maßstab 1:x |
25000 |
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Fachliche Grundlage |
- |
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Zusatzinformationen
Herstellungszweck |
Öffentliche Planungsträger haben die Pflicht, den Raumordnungsbehörden unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen (§ 26 LplG). Öffentliche und sonstige Planungsträger haben das Recht auf Einsichtnahme in das Raumordnungskataster (§ 28 LplG). |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Bestellinformationen |
Gebuehren: kostenlos bzw. nach Bereitstellungsaufwand |
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