Geodatensatz
Zur Bevölkerung zählen alle Personen, die in dem betreffenden Gebiet ihren ständigen Wohnsitz haben. Personen, die mehrere Wohnungen innehaben, werden der Bevölkerung der Gemeinde zugerechnet, in der sich die Hauptwohnung im Sinne des § 17 Absatz 2 Meldegesetz (Fassung vom 23. Februar 1996) befindet. Nicht zur Bevölkerung zählen die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Vor dem 27. April 1983 wurden Personen mit Wohnraum in mehreren Gemeinden der Gemeinde zugeordnet, von der aus sie zur Arbeit oder Ausbildung gingen. Soweit sie weder berufstätig waren noch in Ausbildung standen, war die Wohnung oder Unterkunft maßgebend, in der sie sich überwiegend aufhielten. Mit Wirkung vom 27. April 1983 werden bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes aufgrund von An- und Abmeldungen diejenigen Personen, die mehrere Wohnungen innehaben, der Bevölkerung der Gemeinde zugerechnet, in der sich ihre Hauptwohnung im Sinne des neuen Landesmeldegesetzes befindet.
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