Der Bebauungsplan (B-Plan), den die Gemeinde als Satzung beschließt, ist im prinzipiell zweistufigen Verfahren der Bauleitplanung die zweite Stufe, der verbindliche Bauleitplan. Er enthält flächenscharf die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Die Festsetzungen geben den planerischen Willen der Gemeinde wieder. Sie lenkt durch die Festsetzungen rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke des Plangebiets. Nach ihrem Inhalt wird zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabensbezogenen B-Plänen unterschieden (§ 30 BauGB bzw. § 12 BauGB). Die Aufstellung des B-Plans erfolgt gemäß §§ 8-11 und 13 BauGB sowie § 12 BauGB. Fachlich: Räumlicher Geltungsbereich und bauliche Festsetzungen (Karte und Text). Hinweis: Die vorliegende Beschreibung wurde vom AK-GIS des Landkreistags (AK-GIS LKT) erarbeitet und am 03.06.2008 beschlossen.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Raumbezug des Datensatzes | 7.2°/47.4° | 10.7°/50.0° |
Höhe
Minimum | Maximum | Maßeinheit | Vertikaldatum |
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84.0 | 1495.0 | Meter | DE_DHHN92_NH |
Erläuterung zum Raumbezug |
Baden-Württemberg |
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Koordinatensystem |
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Nutzung
Nutzungsbedingungen |
Es gelten die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung für Daten des UIS "https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung" |
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Zugriffsbeschränkungen |
Zugang zu den Daten ist geschützt |
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Kontakt
Ansprechpartner
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Abteilung 5 - Kompetenzzentrum Umweltinformatik RIPS-Metadaten UIS-Geodatenmanagement
Postfach 10 01 63
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Vertrieb
Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts Bürgerservices Produktmanagement
Krailenshaldenstr. 44
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Erstellungsmaßstab
Maßstab 1:x |
10000 |
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Systemumgebung |
Kommunale Fachanwendungen |
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Fachliche Grundlage |
- |
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Zusatzinformationen
Herstellungszweck |
Für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Gemeinde zuständig. Die für die Flächennutzungsplanung zuständige Genehmigungsbehörde erhält den B-Plan, sobald er in Kraft tritt. Öffentliche Planungsträger haben darüber hinaus gemäß § 26 Landesplanungsgesetz die Pflicht, den höheren Raumordnungsbehörden (RP) unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen. Laut Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GemO) sind Satzungen (damit auch der Bebauungsplan) "der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen" (d.h. dem RP bzw. LRA). |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Bestellinformationen |
Gebuehren: - |
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